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Kurzzeitpflege (Verhinderungspflege)

Kurzzeitpflege, oder auch Verhinderungspflege, meint die Pflege eines Menschen für einen begrenzten Zeitraum. Pflegebedürftigen Kurzzeitpflege wird als eine Art der Übergangspflege von den Pflegekassen für einen Zeitraum von maximal 28 Tagen übernommen.

Voraussetzungen der Kurzzeitpflege

Es gibt laut §42 SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) folgende Voraussetzungen für Kurzzeitpflege:

  • Pflegepersonen sind alleinstehend und nach einem stationären Aufenthalt auf keinen Fall in der Lage, sich selbstständig versorgen zu können.
  • Die Pflegebedürftigkeit erhöht sich schlagartig und Angehörige oder Pflegepersonal brauchen Zeit, die fachgerechte Pflege zu organisieren.
  • Pflegepersonen benötigt nach einer schweren Krankheit pflegerische Nachsorge.
  • Pflegende Angehörige selbst erkranken.
  • Pflegende Angehörige wollen in den Urlaub fahren.
  • Es muss geklärt werden, inwieweit eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen notwendig ist.
  • Man benötigt mehr Zeit zum Finden einer geeigneten Wohnform.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Für die Kurzzeitpflege gibt es zwei Gründe: zum Einen kann die Verhinderung der Pflegeperson Ursache sein, dann tritt die Verhinderungspflege in Kraft. Zum Anderen gibt es die Möglichkeit, dass die häusliche Versorgung vorübergehend nicht gewährleistet werden kann, hier greift dann die Kurzzeitpflege. Diese Unterscheidung ist wichtig, da pflegende Angehörige auf beide Formen der Kurzzeitpflege ein Mal jährlich Anspruch haben, sofern sie die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate lang gepflegt haben.

Einrichtungen für Kurzzeitpflege

Der nötige Antrag für Kurzzeitpflege muss vorher bei der Pflegekasse gestellt werden. Die Einrichtung, die eine Kurzzeitpflege übernimmt, muss ausdrücklich von der Pflegekasse zugelassen sein. Kurzzeitpflegeplätze stehen in Pflegeheimen oder in eigenständigen Kurzzeitpflegeeinrichtungen zur Verfügung.

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