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Gesetzliche Zuzahlung

Zuzahlung, Selbstbeteiligung, Selbstbehalt oder Kostenbeteiligung meint, bezogen auf Krankenversicherungen, den Teil, den ein Versicherungsnehmer selbst zu tragen hat. Zuzahlung ist also ein Begriff für die finanziellen Aufwendungen, die als Selbstbeteiligung übernommen werden.

Bereiche, in denen Zuzahlung geleistet werden muss, sind: Heil- und Hilfsmittel, Krankenhausaufenthalte (hier insbesondere Kosten für Unterkunft und Verpflegung), Fahrkosten sowie Aufwendungen für häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfen. Des Weiteren muss Zuzahlung in Form der Praxisgebühr je Quartal, für Arzneimittel und Präventions- bzw. Rehamaßnahmen erbracht werden.

Die Höhe der jeweiligen Zuzahlung beträgt grundsätzlich 10 Prozent, wobei mindestens 5, maximal jedoch 10 Euro gezahlt werden müssen.

Bei der jeweiligen Krankenkasse kann man außerdem einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stellen. Dieser hat dann Erfolg, wenn innerhalb eines Kalenderjahres eine Belastungsgrenze erreicht worden ist. Diese Grenze liegt bei 2 Prozent (bei chronisch Kranken 1 Prozent) des Bruttojahreseinkommens. Da die Belastungsgrenze der Zuzahlung erst im Nachhinein wirksam wird müssen Patienten alle Zahlungsbelege aufbewahren, erreicht ein Versicherter im Laufe des Kalenderjahres die 2 %, so bekommt er für das restliche Kalenderjahr eine Zuzahlungsbefreiung. Durch die Regelung der Belastungsgrenze sind frühere Regelungen wie Härtefall- oder Überforderungsklausel nicht mehr gültig.

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